Donnerstag, 29. März 2018

Autokredit widerrufen - und den Diesel ohne Wertverlust zurückgeben


In den letzten Tagen erreichen mich vermehrt Anfragen von Autokäufern, die sich für einen Dieselmotor entschieden hatten. Sie sind insbesondere wegen der drohenden Fahrverbote in etlichen Städten, aber auch wegen des bereits jetzt erheblichen Wertverlustes ihres Autos besorgt.

Der erste Gedanke ist oft, VW, Mercedes, BMW, Opel, Renault und wie sie alle heißen als Hersteller auf Schadensersatz oder Rücknahme des Kfz zu verklagen.

Oft gibt es aber noch eine andere Möglichkeit: wer als Verbraucher sein Auto ganz oder teilweise finanziert hat (dazu gehört auch Leasing) muss von der finanzierenden Bank über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Ist die Belehrung nicht korrekt oder gar verwirrend, kann der Darlehensvertrag oft auch heute noch widerufen werden.

Man kennt diese Möglichkeit, sich aus Krediten lösen zu können, auch unter dem Stichwort „Widerrufsjoker“. Allerdings ist dies den meisten Verbrauchern vor allem im Zusammenhang mit Baufinanzierungen ein Begriff.

Das Besondere bei finanzierten Autos (Neu – und Gebrauchtwagen): meist erfolgte Kauf und Finanzierung „aus einer Hand“. Denn nahezu alle bekannten Automarken haben eigene Finanzierungsinstitute oder arbeiten zumindest eng mit bestimmten Banken zusammen.

Rechtlich handelt es sich dabei um sog. „verbundene Geschäfte“ – mit der Folge, dass bei Widerruf des Kreditvertrages auch der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. D.h.: der Kunde erhält alle geleisteten Zahlungen (incl. der Anzahlung) zurück und darf dafür das Auto wieder abgeben. Selbst wenn er für die Zeit, in der er das Auto gefahren hat, eine Nutzungsentschädigung zahlen muss (ob er das muss, ist noch nicht geklärt), trägt er jedenfalls nicht den Wertverlust des (Diesel-) Fahrzeugs.

Im übrigen gibt es die Möglichkeit des Widerrufs nicht nur für Dieselautos - es gibt ja auch andere Gründe (z.B. Umzug ins Ausland) aus denen man aus der Finanzierung aussteigen möchte.

Und wann ist die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen? Nun, einige Fallgruppen sind typisch:

-  - laut Vertrag müssen auf die Darlehenssumme Zinsen gezahlt werden, in der Widerrufsbelehrung heißt es aber, dass zwischen Widerruf und Rückzahlung 0,00 Euro zinsen täglich gezahlt werden müssen

-       - der Kunde wird nicht im Vertrag selbst, sondern nur in den AGB ausreichend über sein Kündigungsrecht informiert

-        - der Kunde hat keine Abschrift seines Antrages oder des Kreditvertrages, auf dem auch die eigene Unterschrift vorhanden ist
  

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die finanzierenden Banken auf einen Widerruf hin nicht so ohne weiteres den Vertrag rückabwickeln werden– mit Widerstand ist zu rechnen.

Der Widerruf selbst kann zunächst relativ einfach selbst erklärt werden, ein Musterschreiben finden Sie z.B. auf der hompepage der Stiftung Warentest

Wer rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel davon ausgehen, dass die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung von dieser übernommen werden.

Stiftung Warentest hat hier auch (wie bereits für die Widerrufsfälle bei den Immobilienfinanzierungen) Rechtsanwälte aufgelistet (bitte weit nach unten scrollen), die erfolgreich in solchen Fällen tätig waren, auch ich gehöre (wieder) dazu. Dabei ist die Liste natürlich weder was die Banken noch was die Anwältinnen und Anwälte angeht, abschließend – zumal nicht alle Fälle gemeldet werden (dürfen).

Wenn Sie also Ihren Diesel ohne Wertverlust, vielleicht sogar mit „Gewinn“ loswerden wollen – ich berate Sie gern !



Montag, 19. März 2018

"Gute Zeiten, schlechte Zeiten" für die Anleger der P & R aus Grünwald

Eigentlich habe ich gedacht, die "guten Zeiten" des Anlagebetruges sind vorbei, aber eben kam es über die "Ticker" :

Die Fa. P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P&R Container Leasing GmbH  aus Grünwald bei München sind insolvent (AG München Az.: 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18 und 1542 IN 728/18). Vermutet wird ein Schneeballsystem, es geht um ein Anlagevolumen von rd. 3,5 Milliarden Euro. Gerüchte über Schwierigkeiten waren schon in den letzten Wochen am Markt kursiert.

Stiftung Warentestwarnte im übrigen schon im Sommer 2017 ausführlich vor dieser Geldanlage.

Das Geschäftsmodell von P & R war relativ einfach: Die Anleger kaufen P&R die Container ab und lassen sie daraufhin von dem Unternehmen an Containergesellschaften oder Reedereien weltweit vermieten. Nach wenigen Jahren können sie die Stahlboxen dann zu zuvor in Aussicht gestellten Preisen zurückgeben. Die Preise waren jedoch in letzter Zeit stark eingebrochen – dennoch wurden an die Anlegern lange die vereinbarten Zahlungen geleistet. Das könnte bedeuten, dass diese Zahlungen mit den Geldern von „Neuanlegern“ bezahlt wurden.

"Schlechte Zeiten" für die Anleger: sie können nur hoffen, dass die ihnen gehörenden Container etwas wert sind. Allerdings dürfte es im Einzelfall sehr schwer werden, die Erlöse individuell zuzuordnen – abgesehen davon, dass ein Abverkauf der Container „on block“ der Erfahrung nach einen erheblichen Wertverfall nach sich zieht.

Möglichweiser kann ein Vorgehen der Anleger wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Finanzberater / die Bank Erfolg durch einen Schadensersatzanspruch bringen.

Dazu ist allerdings immer eine genaue Einzelfallprüfung notwendig - wie war der Anlagehorizont, das Risikobewusstsein, welche Erfahrungen hatte der Anleger mit solchen Produkten, wurde über die "Weichkosten" und die sonstigen Risiken (einschließlich des Risikos des Totalverlustes) ausreichend klar und deutlich aufgeklärt ?

Dass nennenswerte Zahlungen aus der Insolvenzmasse an die Anlager fließen werden, ist nicht wirklich wahrscheinlich, auch wenn die vorläufigen Insolvenzverwalter  der drei Firmen (alle aus dem Kanzlei Jaffé) zur Zeit noch etwas Anderes behaupten. Wahrscheinlicher ist zwar, dass - wenn die Ermittlungen dies ergeben - die verantwortlich Handelnden vor Gericht gestellt und verurteilt werden.

Durch eine Verurteilung erhalten aber die Anleger keinen Euro zurück.


Lassen Sie sich daher beraten - je früher, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

Montag, 5. März 2018

Der Widerrufsjoker kann auch vom Fahrverbot betroffenen Dieselfahrern helfen

In den vergangenen Jahren haben sich viele Bankkunden mit Hilfe des sog. Widerrufsjokers aus überteuerten Darlehensverträgen befreit und teilweise  mehrere Zehntausend Euro gespart.

Was viele aber nicht wissen:

Finanzierungsverträge, die nach dem Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufbar.

Sehr viele Kfz werden heutzutage geleast oder finanziert - nicht selten aus "einer Hand". Man geht in ein Autohaus (z.B. zum VW Vertragshändler seines Vertrauens), interessiert sich für ein bestimmtes Modell und zur Entscheidungshilfe bekommt man gleich auch noch die entsprechende Finanzierung offeriert. Dann handelt es sich um sog. verbundene Verträge  - mit der Folge, dass eine wirksam widerrufene Finanzierung (egal ob Leasing oder der Kauf auf Raten) auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages bezogen auf das Kfz mit sich bringt.

Es kommt also nicht darauf an, ob, wie oft und mit welchen persönlichen Folgen (z.B. Schwierigkeiten beim Erreichen des Arbeitsplatzes) Sie von Diesel Fahrverboten  betroffen sind. Es ist auch unerheblich, ob man den verantwortlichen Personen oder der Autoindustrie als solches  Fehlverhalten nachweisen kann oder ob es sich bei Ihrem Kfz überhaupt ein Dieselfahrzeug handelt  - wesentlich ist allein die Widerrufsbelehrung.

Die Erfahrung zeigt, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen (auch und gerade aus neuerer Zeit)  fast aller großen Finanzierungsinstitute (VW- Bank, Mercedes Benz Bank, Renault Bank, Peugeot Bank etc.) fehlerhaft sind: entweder fehlen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Teile der Belehrungen ganz oder sie sind zwar vorhanden, aber widersprüchlich oder verwirrend.

Die finanzierende Bank ist z.B. verpflichtet, den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. Das ist allerdings oft ganz unterblieben. Auch der Hinweis auf den Tageszinssatz von "0,00 %" führt in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung oftmals zu einer Fehlerhaftigkeit.


Rückabwicklung bedeutet in diesen Fällen, dass die Käufer Anzahlungen und Raten zurück erhalten und im Gegenzug das Kfz an den Händler zurück gegeben werden muss. Umstritten ist noch, unter welchen Voraussetzungen der Kunde Nutzungsentschädigung für die Zeit zahlen muss, in der er das Fahrzeug gefahren ist. Es gibt überzeugende Argumente dafür, dass der Kunde es - zumindest bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden - gar nicht muss.

Neben zahlreichen Fällen, in denen sich vor allem VW mit Kunden, die ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, im Vergleichsweg geeinigt hat, gibt es inzwischen bereits vier Urteile, die die Autobanken und Autohäuser zur Rückabwicklung verpflichtet haben . Die Urteile stammen aus November und Dezember 2017 bzw. aus Januar und Februar 2018.

Lassen Sie sich beraten - oftmals übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Vorgehen gegen die Bank !