Donnerstag, 12. Juni 2014

Zinsanpassungsklauseln bei Kontokorrentkrediten

Die meisten Kontokorrent- oder Dispokredite sind mit variablen Zinssätzen ausgestattet. Diese erlauben es den Banken, je nach Marktsituation den Zinssatz anzupassen. Solche Klauseln sind grundsätzlich aber nur wirksam, wenn sie auch eine Regelung enthalten, wann die Zinssätze nach unten , also zugunsten des Kunden, korrigiert werden müssen.

Der Eindruck der Kunden - und auch meiner - ist jedenfalls, dass die Anpassung nach oben, die Erhöhung, sehr viel schneller und vollständiger vorgenommen wird als die Herabsetzung der Zinssätze. Dies ist für den Kunden umso ärgerlicher, weil die Banken sich selbst die Gelder fast zum Nulltarif besorgen können.

Aber es ist nicht nur ärgerlich, sondern schlicht teuer. In einem jetzt vom OLG Stuttgart entschiedenem Fall ergab sich daraus eine Differenz zugunsten des Kunden von rd. Euro 500.00,00.

Das OLG Stuttgart war nämlich der Ansicht, dass die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel sei teilweise unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank sei verpflichtet, den Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (im vorliegenden Fall der Dreimonats-EURIBOR) sinke. Die Pflicht zur Zinssenkung müsse ausreichend klar und verbindlich geregelt sein und dürfe keine Abweichungen zum Nachteil des Kunden zulassen, die im Ermessen der Bank stehen. 

Allerdings muss der Kunde aufpassen: das Gericht ging davon aus, dass der Anspruch auf (korrekte) Nachberechnung der Zinsen nach fünf Jahren verwirkt sei. Das hatte zur Folge, dass der Kunde trotz unwirksamer Zinsklausel im Endeffekt die Klage verloren hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine Überprüfung der Zinshöhen bzw. deren korrekte Absenkung innerhalb der letzten fünf Jahre bei veränderlicher Zinsklausel dürfte sich aber in sehr vielen Fallen lohnen - gerade weil seit 2009 die Zinsen für die Banken so dramatisch gesunken sind.....Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten !

Mittwoch, 4. Juni 2014

Der Schatz im Silbersee - äääh Umzugskarton

Ich vertrete einen Mandanten, der vor einigen Jahren eine Grundschuld auf sein Haus hatte eintragen lassen. Diese Grundschuld diente zur Absicherung der örtlichen Sparkasse, die dem Sohn meines Mandanten Kredite in nicht unerheblicher Höhe zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn war Bäckermeister und betrieb ein entsprechendes Gewerbe. Leider buk er zu kleine Brötchen - und musste Insolvenz anmelden.

Die Sparkasse verwertete das Haus meines Mandanten und kam mit einem (kleinen) blauen Auge davon.

Mein Mandant jedoch hatte nicht nur sein Haus verloren, sondern auch seelisch und gesundheitlich Schäden davon getragen.

Ich habe ihn nicht nur in den Verhandlungen mit der Sparkasse vertreten und unterstützt, sondern auch seinen Erstattungsanspruch gegen seinen Sohn wegen der verwerteten Sicherheit im Insolvenzverfahren angemeldet.

Jetzt meldet sich der zweite Sohn bei mir. Er habe, als er seinem Vater beim Umzug ins Altersheim geholfen habe, in einem Karton Unterlagen gefunden. Darauf stünde etwas von "Sicherungsübereignung" und "Abtretung" - ob ich damit etwas anfangen könne.

Und siehe da: ich kann ! Es handelt sich einwandfrei um Sicherungsübereignungen, z.B. von diversen Kfz , und um Abtretungen von Ansprüchen aus zwei Lebensversicherungen. Die Gegenstände bzw. die Versicherungen sind genau bezeichnet und auch der Sicherungszweck (eventuelle Ansprüche wegen der Grundschuld) ist genannt.

Ich habe heute die Unterlagen mit einem Schreiben, in dem abgesonderte Befriedigung verlangt wird, an den Insolvenzverwalter geschickt. Natürlich wird dadurch nicht annähernd der Betrag herein kommen, den mein Mandant verloren hat - aber jeder Euro ist ein Trost...!

Freitag, 23. Mai 2014

Die Haftung des Friseur für falsche Auskünfte

Vorhin rief mich eine potentielle Mandantin an, der Stimme nach zu urteilen eine ältere Dame.

Sie habe da vor ein paar Jahren so etwas gekauft, ein Schiff, das durch den Panamakanal passen würde (aha, ein Schiffsfonds). Zu Anfang habe sie auch einige Hundert Euro überwiesen bekommen (Ausschüttungen, na immerhin), dann lange Zeit nichts mehr. Letztes Jahr, kurz vor Weihnachten, da sei mit der Post ein Schreiben gekommen, sie solle noch mehr Geld zahlen.

Auf meine - alarmierte - Frage, ob sie denn das getan habe, antwortete sie zu meiner Erleichterung:
"Nein, habe ich nicht." Dann aber erzählte sie weiter: "Mein Friseur, bei dem ich am Heiligen Abend war, hat mir gesagt, ich soll das nicht tun." (Der Frisör, soso.......) Mir schwant Schlimmes und richtig: "Mein Friseur hat außerdem gesagt, ich muss gar nichts machen. ich kann ja immer noch gegen die Sparkasse ´was machen, das geht ja immer, die gehen ja nicht pleite!"

Im März sei dann noch so ein "unverschämter" Brief gekommen, den sie auf Anraten des Friseurs wieder ignoriert habe.  Aber nun habe sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei - "da stehen ganz viele Namen auf dem Briefbogen!" -  erhalten und da wolle sie sich doch ´mal erkundigen, ob sie denn alles richtig gemacht habe.

 Meine Vorahnungen werden noch düsterer. Vorsichtig erkundige ich mich, wann sie denn dieses "Schiff gekauft" habe. Rascheln am Ende der Leitung, dann : "Am 14. April 2004."

Jetzt traf mich die wenig erfreuliche Aufgabe, der reizenden Dame zu erläutern, dass ihr Friseur zwar ein Meister der Schere und der Coloration sein mag - sie aber besser daran getan hätte, wenn sie in der Sache mit dem Schiffsfonds nicht auf ihn gehört hätte: denn auch wenn - nach dem, was sie mir so berichtet hat - durchaus Chancen auf Schadensersatz gegen die Sparkasse bestanden hätten, so sind diese Ansprüche wegen der sog. absoluten Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Die Dame war den Tränen nah - aber an dieser Verjährung ist nicht so rütteln.

Ich kann daher nur dringend raten: Verlassen Sie sich in rechtlichen Dingen nicht  auf Ratschläge  von Friseuren, Bäckern oder sonstigen Berufsgruppen, die nicht juristisch ausgebildet sind, das gilt - von steuerrechtlichen Fragen einmal abgesehen - auch für Steuerberater. Fragen Sie einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt um Rat. Und das gilt natürlich nicht nur für bankrechtliche Probleme, sondern bei  Problemen mit Mietern, Vermietern, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, bei Verkehrsunfällen etc. etc. In Deutschland muss ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin zwei Staatsexamen ablegen, sich ständig rechtlich fortbilden und sich gegen Fehler - z.B. solche Ratschläge, wie der Frisör sie gegeben hat - versichern.

Und glauben Sie mir: der Gang zum Anwalt, BEVOR das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist allemal günstiger, als die Versuche, das Kind mühsam aus dem Brunnen zu ziehen - was im übrigen nicht immer gelingt !

Dienstag, 13. Mai 2014

Bearbeitungsentgelte für pivate Kredite sind unzulässig

Viele Bankkunden kennen das: bei Abschluss eines Kreditvertrages kommt neben Zinsen, weiteren Kosten und dem Versuch, ihm eine Kreditausfallversicherung aufzuschwatzen, auch noch ein "Bearbeitungsentgelt" auf den Kreditbetrag oben ´drauf bzw. wird vom Kreditbetrag einbehalten.

Dieses Bearbeitungsentgelt ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und beträgt meist 1% der Kreditsumme.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Verfahren ( hier die Pressemeldung des BGH) festgestellt, dass die in diesen Verfahren verwendeten Klauseln unwirksam sind.

Diese lauteten wie folgt:
"Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und wird in voller Höhe einbehalten."

Die Klausel fällt nach Ansicht des BGH unter § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und muss sich an dieser gesetzlichen Vorschrift messen lassen.

Der sog. Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der BGH ist - kurzgefasst - der Ansicht, dass der Aufwand für die Bearbeitung von Krediten nach dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages ( § 488 Abs. 1 und 2 BGB) bereits durch den laufzeitabhängigen Zinssatz gedeckt werden soll.

Da die Klausel in den AGB, die zur Erhebung des Bearbeitungsentgeltes berechtigt, unwirksam ist, haben die Kunden dieses Entgelt "ohne Rechtsgrund" geleistet und können dieses Bearbeitungsentgelt zurück fordern.

Freiwillig wird jedoch keine Bank aufgrund der heutigen Urteile Geld zurück zahlen. Der Kunde muss sein Geld zurück fordern - ggf. mit (fach-) anwaltlicher Hilfe.

Dienstag, 6. Mai 2014

Widerruf - bei Abweichung vom Muster wird Frist nicht in Gang gesetzt

Verträge können unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen oder Verbraucherkreditverträgen) widerrufen werden.

Über dieses Widerrufsrecht muss der Verwender, also z.B. der Verkäufer oder die Bank, ihren Kunden belehren. Hierfür gab es eine MusterVerordnung (die zwischenzeitlich Gesetz geworden ist).

Es gab in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten darüber, ob diese MusterVerordnung überhaupt bindend war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch festgestellt dass alle Unternehmer, die sich an die MusterVerordnung gehalten haben, darauf vertrauen durften, dass diese den Verbraucher ausreichend über sein  Widerrufsrecht informiert. Wer also das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet hat, konnte sicher sein, dass die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt wurde.

Wird der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt, führt das dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass z.B. ein Kunde noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages diesen widerrufen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung den Kredit ablösen kann.

Ich habe hier bereits darüber berichtet.

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 01.12.2010 (VII ZR 82/10) festgestellt hat, dass schon bei kleinen Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung die Schutzwirkung des Musters entfällt, ist am 18.03.2014  ein weiteres Urteil ergangen, das die Rechte der Kunden stärkt:

Der BGH klärt darin die (bisher) streitige Frage, ob die Widerrufsbelehrung vielleicht doch noch ordnungsgemäß ist, wenn (nur) zugunsten der Kunden vom Muster abgewichen wird:

"Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich. "

Mit anderen Worten: auch wenn es der Verwender (vermeintlich) nur gut gemeint hat und lediglich Zusatzinformationen in die Belehrung gepackt hat, die dem Kunden zum Vorteil gereichen, verliert er die Schutzwirkung des Musters:

Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, die Widerrufsrist wird nicht in Gang gesetzt und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.

Dadurch können beispielsweise erhebliche Summen an Vorfälligkeitsentschädigungen eingespart und Darlehen zu deutlich günstigeren Konditionen umgeschuldet werden.

Gerade bei Verträgen aus den Jahren 2002 - 2010 sind die Chancen, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist, groß.

Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten - wir stehen Ihnen gern gegen Ihre Bank zur Seite !

Dienstag, 29. April 2014

Offene Immobilienfonds - der BGH hat entschieden

Vor einigen Tagen hatte ich hier von den unterschiedlichen Ansichten des OLG Dresden und des OLG Frankfurt über die Frage berichtet , ob ein Anleger über die Möglichkeit der Aussetzung der Rückname der Anteile  aufgeklärt werden muss.

Heute hat der BGH zugunsten der Anleger entschieden (BGH Urteile vom 29.04.2014 zu Akz.: XI ZR 77/12 und XI ZR 130/13).

Zur Begründung führte der BGH aus, dass Anleger zwar auch während der Aussetzung der Rücknahme der Anteile diese an der Börse veräußern können. Dieses stelle  jedoch wegen der Möglichkeit der Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keine gleichwertige Möglichkeit zur Rücknahme zu einem gesetzlich festgelegten Preis an die Gesellschaft selbst dar.

Für alle Anleger, die bei offenen Fonds Geld verloren haben, bedeuten diese Urteile eine realistische Chance, Schadenersatz von der beratenden Bank zu erhalten.

Allerdings ist Eile geboten - die Verjährung der einzelnen Ansprüche läuft unabhängig von den Gerichtsverfahren. Eine (fach-)anwaltliche Erstberatung kostet jedenfalls nur einen Bruchteil des investierten und verlorenen Kapitals - und ist  GUT investiert.

Mittwoch, 23. April 2014

Scala und andere Sparverträge mit lukrativen Zinsen

Wer sein Geld auf ein Sparbuch legt, erhält Zinsen in einer Höhe, die deutlich unter der Inflationsrate liegen. Effektiv macht der Sparer also bei dieser Geldanlage Verlust - und das schon seit geraumer Zeit.

Glücklich konnten sich diejenigen schätzen, die noch spezielle Sparverträge haben, die teilweise noch aus den Neunziger Jahren -  des vorigen Jahrhunderts ;-)  - stammen. Diese Verträge sind oft so gestaltet, dass die Zinsen zum Ende der Laufzeit steigen. - in der Regel ist vorgesehen, dass zum jeweils aktuellen Basiszinssatz ein Aufschlag von 2 % - 3,5 % (oder noch mehr) vorgenommen wird. Damals erschien das Angebot nicht so verlockend, schließlich konnte man selbst für Tagesgeld meist höhere Zinsen bei größerer Flexibilität erhalten. Heute ist so ein Vertrag jedoch "Gold wert".

Auch "alte" Bauparguthaben werden übrigens im Verhältnis zu aktuellen Marktkonditionen gut verzinst.

Man ahnt es schon: diese Verträge sind den Banken ein Dorn im Auge - sie suchen Mittel und Wege, um den Kunden aus diesen Verträgen heraus zu bekommen. Teilweise werden die Kunden mit anderen (natürlich für sie schlechteren) Produkten gelockt - teilweise werden ihnen die Verträge schlicht mit wohl nicht tragfähigen Begründungen gekündigt.

Der spektakulärste - weil größte - Fall, der bisher bekannt ist, ist der der Scala - Verträge der Sparkasse Ulm. Rund 21.500 Kunden der Sparkasse Ulm haben einen (oder gar mehrere) Scala Vertrag. Dieser zeichnet sich neben der hohen Verzinsung durch eine ebenso hohe Flexibilität aus: die Kunden können bis zu Euro 2500 pro Monat einzahlen und nahezu jederzeit über das Guthaben verfügen. Sehr viele Kunden haben das Angebot der Sparkasse Ulm angenommen, in ebenfalls gut verzinste Verträge mit weniger flexibler Gestaltung zu wechseln. Den anderen - immerhin noch mehrere tausend Kunden - wird jetzt recht deutlich mit Kündigung gedroht.

Die zuständige Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt vor dem Landgericht Ulm ( 4 O 364/13). In diesem Prozess geht es vor allem um die Frage, ob die Sparkasse Ulm einseitig  die Sparverträge kündigen darf. Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Sparkasse sehen eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vor.

Am 31.03.2014 fand die erste mündliche Verhandlung wegen der Scala - Verträge vor dem Landgericht Ulm statt. Das Gericht versuchte eine gütliche Einigung, die aber scheiterte. In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht jedoch deutlich, dass es - jedenfalls nach bisherigen Verfahrensstand - weder ein gesetzliches noch ein vertragliches (durch die AGB ) Kündigungsrecht für begründet hält. Der Prozess wird im Juli fortgesetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass  - je nach Ergebnis - entweder die Sparkasse Ulm oder die Verbraucherzentrale die nächste Instanz bemühen wird.

Sollten Sie als Kunde auch von der Kündigung eines Sparvertrages, eines Bausparguthabens oder Ähnlichem betroffen sein, sollten Sie dies keinesfalls hinnehmen, sondern umgehend (fach-)anwaltlichen Rat suchen.

 Leider können Betroffene  in unserem Rechtssystem auch nicht einfach abwarten, was im Fall Scala entschieden wird: das Urteil wirkt grundsätzlich nur gegen die Sparkasse Ulm - andere Institute müssen und werden sich nicht "freiwillig" an das Urteil halten, sondern separat verklagt werden. Die Verjährungsfrist beginnt in solchen Fällen mit dem Erhalt der Kündigung an zu laufen - bis ein Grundsatzurteil des BGH oder gar des EuGH vorliegt, können leicht fünf Jahre vergehen.

Donnerstag, 3. April 2014

Frankfurt vs Dresden: Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds

Anteile an offenen Immobilienfonds wurden lange Zeit mit dem Argument verkauft, das Geld sei absolut sicher und die Anteilen könnten börsentäglich "verkauft" werden.

Tatsächlich wurde in fast allen Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass im Normalfall die Anteile nicht "verkauft" wurden, sondern der entsprechende Fonds die Anteile zurück genommen hat. Verschwiegen wurde in der Beratung auch, dass § 81 InvG den offenen Immobilienfonds die Möglichkeit gibt, die Rücknahme der Anteile bis zu zwei Jahre auszusetzen.

In der Umgangssprache heißt es dann, der Fonds werde "geschlossen".

Im Zuge der Finanzkrise nach 2008 haben viele offene Immobilienfonds, darunter etliche Schwergewichte der Branche  (z.B.  Degi Europa, Degi International, AXA Immoselect, CS Euroreal, SEB Immoselect, Morgan Stanley P2 Value, Kanam Grundinvest, Kanam US Grundinvest) die Rücknahme der Anteile ausgesetzt - und werden jetzt abgewickelt.

Im Rahmen von Schadensersatzklagen wegen Falschberatung hat zunächst das OLG Dresden entschieden, dass die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen keinen Beratungsfehler darstellt (Urteil vom 15.11.2012, Akz. 5  U 512/12). Das OLG vertritt dabei die Auffassung, dass die Möglichkeit der Aussetzung lediglich eine theoretische Gefahr darstelle und damit fernliegend sei. Schließlich habe es lediglich 2005/2006 einige wenige Aussetzungen bei offenen Immobilienfonds gegeben.

Das OLG Frankfurt vertritt in seinem Urteil vom 13.02.2013 (Akz. 9 U 131/11) genau die gegenteilige Ansicht. Es hält die Möglichkeit,  dass ein offener Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile aussetzt, für einen wesentlichen Punkt in der Beratung - und zwar unabhängig davon, ob sich das Risiko in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Es handele sich um ein strukturelles Merkmal von offenen Immobilienfonds. Darüber müsse der Anleger grundsätzlich aufgeklärt werden.

Um diese Frage einer Klärung zuzuführen, hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen. Der BGH (Akz. XI ZR 130/13) wird am 29.04.2014 darüber verhandeln ( Pressemitteilung des BGH ).

Wenn der BGH im Sinne des OLG Frankfurt entscheiden sollte, bleibt nur zu hoffen, dass die Ansprüche von Kapitalanlegern noch nicht verjährt sind - denn die laufenden Verfahren hemmen (entgegen manchmal zu hörender Meinungen) eben nicht die Verjährungsfristen der Ansprüche von anderen, nicht am Verfahren beteiligten,  Anleger. Ggf. sollte sich der Anleger möglichst bald (fach-)anwaltlich beraten lassen. Die Verjährung kann z.B. leicht und kostengünstig durch die Einleitung eines Güteverfahrens gehemmt werden.

Mittwoch, 15. Januar 2014

Insolvenz von Prokon befürchtet - was sind eigentlich Genussrechte ?

Die Presse ist zur Zeit voll von Berichten über eine drohende Insolvenz der Prokon.

Der Windkraftanlagenbauer hat in großem Ausmaß "Genussrechte" verkauft - meist an Privat- und Kleinanleger. Was aber sind Genussrechte eigentlich genau ?

Der Anleger stellt dem Unternehmen einen bestimmten Kapitalbetrag zur Verfügung. Dieser wird verzinst - mit einem vorher festgelegten Zinssatz oder variabel, auch Kombinationen sind möglich. Es gibt auch Genussrechte, bei denen ein "Zusatzzins" von der wirtschaftlichen Lage bzw. vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig ist.

Der Anleger gibt dem Unternehmen praktisch einen (verzinsten) Kredit. Wann er sein Geld zurückverlangen (also den Kredit kündigen) kann, ob ggf. das Anlegerkapital auch für Verluste haftet etc. ist den  sog. "Genussrechtsbedingungen" festgehalten.

Das Gefährliche für den Anleger: das Unternehmen ist völlig frei, was in diese Bestimmungen hinein geschrieben wird, die Ausgabe von Genussrechten ist gesetzlich nicht reglementiert (abgesehen von der hohen Schwelle zur Sittenwidrigkeit).

Der Anleger erhält für das zur Verfügung gestellte Kapital keinerlei Sicherheiten, es wird zudem als "nachrangig" im Insolvenzverfahren eingestuft. Zudem hat der Anleger keinerlei Mitbestimmungs- oder auch nur Einsichtsrechte. Er kann also anders als zum Beispiel beim Kauf von Aktien oder Kommanditanteilen bei Beteiligungen nicht einmal theoretisch Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen.

Auch erwirbt er - ebenfalls anders als z.B. bei einer Beteiligung an einem Schiffsfonds - nicht einmal mittelbar dingliche Rechte, z.B. an den von Prokon gebauten Windkraftanlagen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden:  Genussrechte sind für die herausgebenden Firmen eine bequeme und so gut wie gar nicht reglementierte Art, sich auf dem Grauen Kapitalmarkt Geld zu besorgen - für einen Anleger sind sie hoch risikoreich und können, wie jetzt wahrscheinlich auch im Fall Prokon, in einer Katastrophe enden.

Wenn Prokon tatsächlich in den nächsten Tagen / Wochen einen Insolvenzantrag stellt, kann der Anleger nur noch versuchen, wenigstens im Insolvenzverfahren im Rahmen seiner Gläubigerstellung seine Rechte zu wahren (z.B. im Rahmen eines Gläubigerausschusses die Verwertung der Vermögensgegenstände zu kontrollieren), um einen wenigstens Totalausfall zu verhindern.

Sonntag, 12. Januar 2014

Prokon droht mit Insolvenz - was tun ?

Prokon droht unverhohlen mit Insolvenz - was tun als Anleger ?

Zunächst: Nerven bewahren - nichts unterschreiben !

Die meisten Anleger wissen wahrscheinlich gar nicht so genau , WAS sie da eigentlich gezeichnet haben. Meistens dürfte es sich um Genußrechte handeln - die im Ernstfall nur wenig Rechte geben ....

Nach bisherigen Erkenntnissen ist der Prospekt an mehreren Stellen falsch.

In vielen Fällen kann man auch den Vertrieb - also den Verkäufer - in Anspruch nehmen.

Wichtig ist jedenfalls eine fachanwaltliche Beratung.