Dienstag, 31. Mai 2011

Kein Märchen aus 1001 Nacht - Gründungskommanditistin des Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG insolvent

Der "Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG" hat bisher wohl nur den Fondsinitiatoren und deren Partnern Freude gemacht, nicht aber den Anlegern. Mehrere Schadensersatzklagen wurden angestrengt, die den Anlegern zu nicht unerheblichen Teilen auch Schadensersatz zugesprochen haben. 


Bei der Durchsetzung / Vollstreckung gab es jetzt vor kurzem einen Rückschlag: über das Vermögen der Gründungskommanditistin, der  L&R Treuhandgesellschaft mbH, Ruhralle 9, 44139 Dortmund (AG Dortmund, HRB 23036), vertr. d.: Markus Lachs, Walpodenstr. 19, 55116 Mainz, (Geschäftsführer), wurde am 21.04.2011 das Insolvenzverfahren am Insolvenzgericht Mainz (Akz.: 280 IN 21/11) eröffnet.


Gläubiger haben jetzt  noch die Möglichkeit, ihre (titulierten) Forderungen bis zum 18.07.2011 beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Petereit, GF 48, Kaiserstraße 24a,  55116 Mainz, Tel.: 06131/626080, Fax: 06131/6260813 anzumelden, damit sie zumindest an einer Insolvenzquote teilnehmen können.


Am Montag, 20.06.2011, 10:45 Uhr, findet im Amtsgericht Mainz, Saal 75, Gebäude B, Ernst-Ludwig Straße 7, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung statt. Gläubiger sollten diese Gelegenheit wahrnehmen, die  Entwicklung des Verfahrens aus erster Hand vom Insolvenzverwalter zu erfahren. Dabei kann man sich natürlich auch vertreten lassen.

Sonntag, 29. Mai 2011

Deepsea Oil Explorer - Abenteuer auf hoher See

Nicht nur Investitionen in Immobilen, Schiffen oder Windparks werden dem Anleger über offene oder geschlossene Fonds angeboten - wer es exotisch mag, konnte im Jahr 2008 in eine Ölplattform vor der Küste Brasiliens investieren: die Hamburger Emissionshäuser HCI und MLP legten die HCI bzw. MLP Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG auf (Anlagevolumen 210 Millionen US-Dollar, ca. 160 Millionen Euro). Die Ölbohrplattform sollte im Juni 2010 fertig gestellt sein, ist es bis heute allerdings nicht. Die Gesellschaften haben bereits bekannt gegeben, dass es für die nächsten sieben Jahre keinerlei Ausschüttungen geben wird.

Dies und die insgesamt unsichere Entwicklung des Fonds (der z.B. ungewöhnlich hohe "Weichkosten" hat und deshalb nur schwer in die Gewinn- und damit Ausschüttungszone kommen kann) bewegen Anlager dazu, die Möglichkeit eines Ausstiegs aus dem Fonds prüfen zu lassen.

Dabei können sowohl die "klassischen" Beratungsfehler z.B. wegen mangelnder Risikoaufklärung oder verschwiegener Provisionszahlungen gegenüber den beratenden (eigentlich: verkaufenden) Banken und Anlageberatern Ansätze bieten, als auch Fehler der Treuhänderin oder Fehler im Prospekt (Emissionsprospekt) selbst. Prospektfehler verjähren jedoch nach §13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit § 46 Börsengesetz  drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes, bei den Deep Sea Oil Explorer - Fonds am 10.06.2011.

Die Verjährung bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf die Prospektfehler. War (auch) die Beratung fehlerhaft, muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist.

Mittwoch, 25. Mai 2011

Unternehmensanleihen.....

.....sind zur Zeit "hoch" im Kurs. Sie bieten zumeist attraktive Zinskupons und es gibt Anleihen für risikofreudige und sicherheitsorientiere Anleger - und alles dazwischen. Auch Unternehmensanleihen werden vielfach extern geratet und an den Börsen (oft nur regional) gehandelt.

Vor  einiger Zeit habe ich über "mündelsichere Unternehmensanleihen" einen Aufsatz geschrieben, der in Ausgabe 1/2011 der Zeitschrift "Mittelstand und Recht" und auf unserer Homepage veröffentlich ist:

 http://www.brennecke-partner.de/190805/Unternehmensanleihen---muendelsicher

Dienstag, 24. Mai 2011

Die neuen "Öffnungszeiten"

Nachdem ich das ein oder andere Mal über Fonds geschrieben habe, wurde ich gefragt, wie lange denn Immobilienfods eigentlich die Rücknahme der Anteile aussetzen können und welche Fonds davon betroffen sind.

Immobilienfonds dürfen bis zu 2 Jahren die Rücknahme der Anteile aussetzen. Haben sie danach immer noch nicht genügend Liquidität geschaffen, werden sie abgewickelt.

Abgewickelt werden:
1. DEGI Europa (Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft, DE0009807800)
2. KanAm US-grundinvest (KanAm Grund Kapitalanlageges. mbH, DE0006791817)
3. Morgan Stanley P2 Value (Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, DE000A0F6G89)

Auch die Anteile dieser Fonds werden z.Zt. an der Börse gehandelt, allerdings mit erheblichen Abschlägen. Beispiel: am 24.05.2006, also vor 5 Jahren, betrug der Preis für den  Morgan Stanley P2 Value Euro 51,12 - gestern Euro 15,01.

Rücknahme ausgesetzt haben:
1. AXA Immoselect (DE0009846451), letzter Termin zur Wiederöffnung: 12.11.2011
2. CS Euroreal (DE0009805002), letzter Termin zur Wiederöffnung: 19.05.2012
3. DEGI International (DE0008007998, letzter Termin zur Wiederöffnung: 16.11.2011
4. KanAm grundinvest (DE0006791809, letzter Termin zur Wiederöffnung: 07.05.2012
5. SEB ImmoInvest (DE0009802306), letzter Termin zur Wiederöffnung: 06.05.2012
6. UBS 3 Kontinent (DE0009772681), letzter Termin zur Wiederöffnung: 06.10.2011
7. TMW Immobilien Weltfonds (DE000A0DJ328), letzter Termin zur Wiederöffnung: 08.02.2012
8. UniImmo Global (DE0009805556), letzter Termin zur Wiederöffnung: 17.03.2013
9.  und ganz aktuell: db ImmoFlex (DE000DWS0N90),  letzter Termin zur Wiederöffnung: 15.05.2013

Diese Liste erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit - und es steht zu befürchten, dass sie zukünftig noch erweitert werden muss.

Anteile dieser Fonds sind übrigens dem Vernehmen nach an den Börsen z.Zt. beliebte Kaufobjekte, eben wegen der sehr niedrigen Preise. Die Käufer setzen entweder darauf, dass der entsprechende Fonds wieder öffnet und die Anteile im Preis steigen oder darauf, dass bei einer Abwicklung durch Verkauf der Immobilien der Anteil am Verkaufserlös höher ist als der jetzt investierte Betrag. Es bedarf ja wohl keiner Betonung, dass ein solches Investment nur etwas für erfahrene und risikofreudige Anleger ist......

Montag, 23. Mai 2011

Das kann knapp werden - Verjährung bei Fonds

Fondsbeteiligungen bereiten zur Zeit vielen Anlegern Sorge. Etliche, auch sog. „große“, Immobilienfonds haben die Rücknahme der Anteile weiterhin ausgesetzt, einige werden liquidiert. Aber auch diejenigen, die weder die Rücknahme ausgesetzt haben, noch liquidiert werden, machen den Anlegern nicht unbedingt Freude. Das gilt natürlich für ebenso für „Schrottimmobilien“, Zertifikate, etc.


Da läge es ja nahe, einmal von fachkundiger Seite prüfen zu lassen, ob sich der Anleger über Falschberatung beim Verkauf oder Fehlern in den Prospekten im Wege des Schadensersatz von den Beteiligungen trennen kann und / oder u.U. Verluste ersetzt bekommt.

Das ist natürlich eine Entscheidung die sorgsam überlegt werden will: (Fach-)Anwälte kosten Geld; Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Anlagegeschäften oft nicht – und niemand will zu den Verlusten noch „Geld drauflegen“. Da ist man als Anleger geneigt, diese Überprüfung auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt dabei jedoch eine Gefahr, die keinesfalls unterschätzt werden darf: die VERJÄHRUNG !

Die Verjährungsfristen im Kapitalanlagerecht sind recht kompliziert: während gewisse Ansprüche (jedenfalls für Geschäfte vor dem 05.08.2009 ) innerhalb von drei Jahren seit Kauf verjähren und zwar unabhängig davon, ob der Anleger in dieser Zeit überhaupt von einem Schaden erfahren hatte (§ 37a WpHG a.F.), unterliegen z.B. Ansprüche aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH erst im Rahmen der sog. „Regelverjährung“ von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) der Verjährung.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gibt es dabei jedoch eine Kappungsgrenze nach oben: Ansprüche aus Schäden aus Falschberatung verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, d.h. für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein.

Die Verjährung – und damit die Nichtdurchsetzbarkeit – eines Anspruchs kann nur dadurch vermieden werden, dass gegen die Bank- oder Kapitalanlagegesellschaft ein gerichtliches Verfahren betrieben wird oder die Gegenseite ausdrücklich auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Dabei ist darauf zu achten, dass die Klage oder der Mahnbescheid grundsätzlich am 31.12.2011 bereits der Bank oder Fondsgesellschaft zugestellt sein muss (also auch der Vorschuss an Gerichtskosten eingezahlt sein muss).

Bedenkt man, dass gerade bei lange zurück liegenden Anlagegeschäften oft intensive Tatsachenerforschung notwendig ist, die eine Menge Zeit kostet, bevor beurteilt werden kann, ob tatsächlich Ansprüche bestehen, dann wird schnell klar: die Zeit ist knapp !

Hier kann sich tatsächlich die alte Weisheit bewahrheiten: Zeit ist Geld……

Freitag, 20. Mai 2011

Anwaltsgebühren - heute ´mal extrem

Immer ´mal wieder sind die vom Anwalt in Rechnung gestellten Honorare heftiges Streitthema. Hierzu eine kleine Geschichte, die ich allerdings nicht erlebt habe, sondern mir „zugespielt“ wurde. Die Geschichte soll auf einem Bericht der ZDF-Sendung FRONTAL 21 beruhen:


„Ein Rentner hat im vergangenen Jahr ordnungsgemäß mit seiner Schreibmaschine seine Steuerklärung gefertigt. In dieser hat er Zinseinkünfte von 11.000 Euro angegeben. Tatsächlich hatte er jedoch 18.000 Euro an Zinseinkünften.

Als ihm sein Fehler auffiel, informierte er prompt die Sachbearbeiterin beim Finanzamt.

Im Steuerbescheid traute der Rentner seinen Augen nicht: die Sachbearbeiterin hatte die Zinseinkünfte hintereinander weg geschrieben und auf 1100018000 EUR (1,1 Mrd. Euro) beziffert. Seine Steuerschuld errechnete das Finanzamt auf mehr als 200 Mio. Euro. Daraufhin rief der Rentner beim Finanzamt an und wies die Sachbearbeiterin auf Ihren "Flüchtigkeitsfehler" hin. Umgehende Änderung wurde ihm zugesagt.


Einige Wochen später wurde dem Rentner seine EC-Karte vom Bankautomaten eingezogen. Seine Bank wies den Rentner darauf hin, dass das Finanzamt eine Steuerrate von 13 Mio. Euro eingezogen habe.

Daraufhin marschierte der Rentner zu seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt fertigte ein Schreiben an das Finanzamt an und innerhalb weniger Tage wurde der Beschwerde abgeholfen. Der Rentner bekam natürlich sein Geld vollständig zurück.

Der Rechtsanwalt bezifferte gegenüber dem Finanzamt seine Kosten, die er abhängig vom Streitwert errechnete. Der Streitwert (mehr als 200 Mio. Euro) hatte einen Kostenersatz von 2,5 Mio. Euro zur Folge. Das Finanzamt weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Der Rechtsanwalt klagte seinen Anspruch ein und gewann vor Gericht.


Ein Schreiben ans Finanzamt gefertigt und 2,5 Mio. Euro reicher! Der Mann hat alles richtig gemacht! Die Kosten für das Verfahren trägt übrigens der Steuerzahler. Die Beamtin wurde auf einen besser bezahlten Posten wegbefördert.“

Ich kann verstehen, dass die meisten Menschen dieses Honorar nicht angemessen finden, wenn man einmal den tatsächlichen Aufwand des Kollegen betrachtet. Andererseits arbeiten viele Kollegen in vielen Sachen noch nicht einmal kostendeckend, wenn über das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet wird.

Deshalb vereinbare ich mit meinen Mandanten zumeist ein Zeithonorar. Da zahlt der Mandant nur für die Zeit, die ich tatsächlich in dem Mandat arbeite – nicht mehr, aber auch natürlich nicht weniger. Das ist fair und für den Mandanten wesentlich besser nachvollziehbar, als irgendwelche Gebührenziffern aus dem Gesetz.

Bei der Honorarabrechnung solcher Mandate kann man dann „nur“ noch darum streiten, ob der Anwalt tatsächlich sieben Stunden für das Diktat eines zweiseitigen Schriftsatzes ansetzen darf…….

Mittwoch, 18. Mai 2011

"Blöd gelaufen" - und wieder die Deutsche Bank AG

Ich will ja meine geschätzten Leser nicht langweilen, muss aber noch einmal auf die Geschichte meiner Mandanten zurück kommen, die sich mit der Deutsche Bank AG wegen der Vorfälligkeitsentschädigung für einen nicht abgerufenen Kredit streiten (s. auch: http://rainanjauelhoff.blogspot.com/2011/04/einen-untauglichen-versuch-der-deutsche.html ).

Nachdem tatsächlich wegen der restlichen, knapp Euro 6.000,00 Mahnbescheid beantragt wurde - gegen den ich natürlich Widerspruch eingelegt habe - kommt heute ein Schreiben der Deutschen Bank:

"....Schreiben wir Ihren Mandanten Betrag Euro x,xx aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gut. Das Baukonto 11/123456789 ist damit ausgeglichen und wird geschlossen. Wir werden keine Forderungen mehr gegen Ihre Mandanten erheben."

Aber jetzt werde ich Forderungen gegen die Deutsche Bank AG erheben: da dies faktisch einer Rücknahme des Mahnbescheides gleichkommt, werde ich mein Honorar für die Tätigkeit im Mahnverfahren der Bank in Rechnung stellen und ggf. vom Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen. Im Falle der Nichtzahlung könnte ich dann gegen die Bank sogar vollstrecken - es wäre mir natürlich eine besondere Freude , in die Zentrale den Gerichtsvollzieher zu schicken ;-)

"Blöd gelaufen, liebe Deutsche Bank AG !!"

Mittwoch, 11. Mai 2011

Anlageberater insolvent - das unterschätzte Problem

Anlageprodukte wie Immobilienfonds, Schifffonds, Medienfonds, Zertifikate etc. werden den Kunden nicht nur von ihren Banken bzw. den dortigen Beratern oder großen Gesellschaften verkauft. In Deutschland gibt es sehr viele freie Finanzberater, die sich auch Anlageberater oder Vermögensberater nennen.

Viele von ihnen sind seriös, gut ausgebildet und handeln tatsächlich im Interesse ihrer Kunder - viele aber auch nicht. Natürlich haftet auch der freie Berater, wenn er den Anleger fehlerhaft berät oder Kick-Backs und Provisionen verschweigt. Er hat Schadensersatz zu leisten. Viele Anleger sind inzwischen erfolgreich vor Gericht gegen ihren (ehemaligen) Berater vorgegangen.

Anders als Banken verfügen die freien Anlageberater aber in der Regel über deutlich weniger Vermögen, aus dem der Schadensersatz geleistet werden kann. Die Summen, die zu zahlen sind, werden schnell sehr groß - der Berater muss u.U. Insolvenz anmelden. Eine verpflichtende Versicherung gegen solche Schäden gibt es für Anlage- und Vermögensberater nicht.

Der geschädigte Anleger hat also nochmals in Gerichts- und Anwaltskosten investiert und hat der  Anleger zwar einen Titel in der Hand - der aber im wahrsten Sinne des Wortes wertlos ist.

Eine verpflichtende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (wie z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten oder Hebammen) würde dem Anleger hier helfen.

DAS wäre doch ´mal eine Verbesserung des Anlegerschutzes, dass der Gesetzgeber in Angriff nehmen könnte......