Dienstag, 29. November 2011

Missbräuchliche Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Mit der Thematik  missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten hatte sich der BGH in der Vergangenheit bereits häufiger zu beschäftigen. Ein Grundsatz in dieser Rechtsprechung: In Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür , dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Die Folge war, dass dem Karteninhaber und Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworden wurde, so dass er für die missbräuchlichen Abhebungen gerade stehen musste.

Ganz ähnlich lag der Fall auch in einem jüngst (Urteil vom 29. November 2011, Akz.  XI ZR 370/10) entschiedenen Fall. Amts- und Landgericht hatten deshalb zu Lasten des Kunden entschieden, der BGH aber fand noch einen Dreh:
Die Annahme, dass der Geschädigte die entwendete Karte und die Geheimnummer zusammen aufbewahrt und deshalb grob fahrlässig gehandelt habe, setze voraus,  dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Das haben aber die Vorinstanzen nicht untersucht, so dass der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

Unabhängig davon konnte sich der Kunde aber auch auf eine Klausel in den AGB der Bank berufen, die da lautete: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR."
In diesen AGB wird nicht danach unterschieden, ob der Kunde schuldhaft handelte oder nicht. Und diese "Lücke" geht nach Auffassung des BGH zu Lasten der Bank.


Fazit: ein durchaus erfreuliches Urteil für die Kunden !

Freitag, 25. November 2011

Verjährungshemmung auf nicht alltägliche Art

Weihnachten naht - und damit auch der 31.12. Dieses Datum ist - abgesehen von den rauschenden Sylvestfeiern - etwas Besonderes, weil viele Ansprüche zum 31.12. eines jeden Jahres verjähren. Das liegt daran, dass die sog. regelmäßige Verjährungsfrist des §195 BGB gemäß § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Anspruch begründenen Umstände dem Gläubiger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind - das heißt: der erste Tag der Frist für einen Anspruch, der im Jahr 2008 entstanden ist, ist der 01.01.2009, der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2011.

In diesem Jahr ballt es sich besonders, weil für die Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, die sog. "absolute Verjährung" des § 199 Abs. 3 Nr.1 und Abs. 4 BGB eintritt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren alle "normalen" Ansprüche danach am 31.12.2011.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu hemmen, also nach hinten zu schieben. Eine sehr bekannte ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Einreichung einer Klage. Weniger bekannt ist die des § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB:

"Die Verjährung wird gehemmt durch

4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein..."

Vielen Hamburgern ist die Öffentliche Rechtsauskunft (hier) bekannt. Aber es gibt auch etliche andere, teils privatrechtlich organisierte Gütestellen, die die Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen.

Die Verfahren dort sind kostengünstig, einfach (es genügt, in der Antragsschrift den Lebenssachverhalt und den sich daraus ergebenden Anspruch zu schildern, ein bezifferter Antrag ist nicht notwendig, ebensowenig Beweisangebote), die Gegenseite muss dem Verfahren nicht zustimmen, damit die Wirkung der Verjährungshemmung . Gerade bei komplexen Fälle kann hier wichtige Zeit gewonnen werden. Und wenn wirklich ein Vergleich dabei heraus kommt (der vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann) - umso besser für alle Beteiligten !

Freitag, 18. November 2011

... über das seltsame Verhalten von Anwälten bei Tagungen

Zur Zeit findet der 8. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in Frankfurt statt. Teilnehmer sind ausschließlich Juristen - also Anwaelte und Anwältinnen, Richter und Unternehmensjuristen. Also keine Mandanten, vor denen man sich "darstellen" müsste.

Heute Vormittag referierte der Vors. Richter des III. Zivilsenates am BGH. Über das, was er sagte, kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Es ist ja auch Sinn einer solchen Veranstaltung, über Entwicklungen und Tendenzen in Literatur und Rechtsprechung zu reden und zu diskutieren, ja sogar zu streiten .

Es geht aber meines Erachtens nicht, dass sich zwei Kollegen wie zwei Gockel mit gegenseitigen persönlichen Angriffen vor rund 400 Zuhoerern produzieren .

Etwas mehr Professionalität, meine Herren, wäre der Sache förderlicher gewesen !